Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fliegner Service GmbH
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

I. Geltungsbereich

(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).

(2) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(3) Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(4) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigen.

 

II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform

(1) Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestellung.

(3) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Packmustern, Vorführmaschinen, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor. Angaben zu physikalischen Eigenschaften von Hüllstoffen, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Maßen, sind nur als Vorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen.

(4) Konstruktions- und Formänderungen des Gewerkes oder Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

(5) Werden uns nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

 

III. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für Lieferung ab Werk Neuffen ausschließlich Verpackung und Transport sowie ohne Kosten für Aufstellung und Montage.

(2) Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein erhöhen.

(3) Wir werden die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, werden wir die die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

 

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift bewirkt.
(2) Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.

(4) Soweit der Kunde ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, gelten die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500.

(5) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(7) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

V. Lieferzeit

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Folien, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist.

(3) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt (insbesondere bei Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das außerhalb unserer Verantwortung und zumutbaren Kontrolle liegt und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise für uns nicht vorhersehbar und vermeidbar war), unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Epidemien, Pandemien, und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Dem Kunden steht dann kein ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.

(5) Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.

(6) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

(8) Dauert eine Störungen der in Abs. (4) beschriebenen Art länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

 

VI. Gefahrenübergang und Versand

(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z. B. Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.

 

VII. Abnahmeverzug

(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Vertragssumme zu fordern; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Der Kunde ist, insbesondere bei Auslandslieferungen, verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind.

(3) Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat die Waren in ordentlichem Zustand zu halten und nach den Vorschriften des Landes, in welchem sie sich befinden, sicherzustellen. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Im Falle der Beschädigung der Waren tritt der Kunde die ihm gegen den Schädiger zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.

(4) Der Kunde darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur weiterverkaufen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Wir haben dem Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren an den Kunden zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert.
b) Der Kunde befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug.
c) Der Weiterverkauf erfolgt im ordentlichen Geschäftsgang.
d) Die Abtretung der Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf ist an uns ist uneingeschränkt zulässig.
Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen nicht einziehen.
Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen und uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen sowie sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind.
Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.

(5) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Er ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
Kommt der Kunde unserer Aufforderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht nach, schuldet er für jeden angefangenen Monat des Verzuges eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Ware, zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Für den Fall, dass unsere Kunden uns die zu bearbeitenden Ware zur Verfügung stellen, steht uns wegen unserer Forderungen ein Pfandrecht an der in unseren Besitz gelangten Ware zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.

(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

(10) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

 

IX. Rechte des Kunden bei Mängeln, Haftung

(1) Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(2) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

(3) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte (wie z. B. übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung), ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Dasselbe gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

(4) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.

(6) Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

(7) Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(8) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt.

(9) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöht, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

X. Haftung, Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,
- für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder
- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen des Abschn. IX Abs. (7) gegeben sind. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Abtretungsverbot

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich - auch bei Auslandsgeschäften - deutsches Recht. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes ist ebenso ausgeschlossen wie die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckklagen, unser Geschäftssitz oder Frankfurt am Main. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Satz. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.

 

XII. Schlussbestimmungen, Datenschutz

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.

(3) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.


Stand 26.04.2023